Dieses einstündige Webinar betrachtet das neue Hinweisgeberschutzgesetz genauer und vermittelt Ihnen eine Vorstellung, was Sie bis spätestens Dezember 2023 umsetzten müssen. Melden Sie sich jetzt an!
Am 2.6.2023 wurde das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ veröffentlicht, dass zum 2.7.2023 in Kraft tritt.
Das mit dessen Artikel 1 verkündetet „Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)“ dient dabei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von sogenannten Whistleblowern bzw. „Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“. Der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zuge nicht nur die Richtlinie umgesetzt, sondern den sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen verbreitert bzw. umfangreicher festgelegt.
Wen betrifft das Gesetz?
Alle sogenannten Beschäftigungsgeber, sowohl Privatwirtschaft als auch öffentliche Hand, müssen interne Strukturen verändern bzw. neu schaffen – ab dem 2.7.2023 müssen diese bei allen Beschäftigungsgebern ab 250 Beschäftigten bereits vorhanden sein, ab dem 17.12.023 dann bei allen Beschäftigungsgebern ab 50 Beschäftigten.
Was regelt das Gesetz?
Die primär arbeitsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Regelungen gehen mit flankierenden Organisationspflichten einher, deren Nichterfüllung ergänzend als Ordnungswidrigkeit bewertet wird. Erstmals im deutschen Recht wird ein Schutz der Beschäftigten vor Repressalien (im umfassendsten Sinne) geregelt, wenn auch nur bezogen auf den Kontext des Offenlegens von Insider-Wissen. Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ändert die bisherige Rechtslage, d.h. die bisherige Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird aufzugeben sein. Bei Einhaltung bestimmter Vorgaben durch den Hinweisgeber darf dieser nun Insider-Wissen „nach draußen tragen“, ohne dafür seinen Job zu riskieren bzw. Repressalien fürchten zu müssen.
Webinarinhalte
In diesem Webinar werden Ihnen die Grundzüge des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und insbesondere die Organisationspflichten, die bis zum 2.7.2023 (bzw. 17.12.2023, siehe oben) umgesetzt sein müssen, kompakt vermittelt.